Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung
Informationen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

gem. Verordnung 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

 

Für Finanzberater im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (sog. ‚Offenlegungsverordnung‘ oder ‚Transparenzverordnung‘) besteht die Pflicht zur Offenlegung von bestimmten nachhaltigkeitsbezogenen Informationen auf Unternehmens- und Produktebene:

Strategien im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
Jede Investition birgt Chancen und Risiken. Zu diesen Risiken zählen auch Nachhaltigkeitsrisiken. Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (Environmental, Social, Governance, kurz: „ESG“), deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert von Investitionen haben können. Unter ansonsten gleichen Umständen (z.B. Laufzeit des Investments und Kreditwürdigkeit des investierten Unternehmens) ist es riskanter in ein Unternehmen zu investieren, welches beispielsweise übermäßig viel Treibhausgase freisetzt, gegen Kernarbeitsnormen wie den Verzicht auf Kinderarbeit verstößt oder seine Geschäftsleitungsmitglieder nicht transparent bezahlt. Ein Unternehmen kann beispielsweise durch sein operatives Geschäft oder Fehlverhalten zu Umweltverschmutzung beitragen und folglich Strafzahlungen von Behörden auferlegt bekommen. Gleiches gilt für Unternehmen, welche eine schlechte oder intransparente Unternehmensführung haben, also wenn beispielsweise Kontrollmechanismen nicht greifen. In beiden Fällen entstehen Schäden bzw. Kosten für die Umwelt und/oder die Gesellschaft; die betroffenen Unternehmen können hierfür zur Rechenschaft gezogen werden. Für einen Investor eines solchen Unternehmens steigt das Risiko eines fallenden Aktien- oder Anleihekurses z.B. als Resultat auf die zu erwartende Strafzahlung des Unternehmens.

Im Gegensatz dazu ist es nachhaltiger in ein Unternehmen zu investieren, welches einen positiven Beitrag zur Gesellschaft und zur Umwelt leistet und verantwortungsvoll geführt wird. Oder in ein Immobilienunternehmen zu investieren, das für umweltbewusste Mieter und Pächter attraktiv ist, weil es den Energieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen reduziert und somit Kosten senkt. Potenzielle Strafzahlungen aufgrund von Fehlverhalten, Versäumnissen oder Kosten durch Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben werden bei nachhaltig geführten Unternehmen also unwahrscheinlicher, was sie attraktiver für Investoren macht.

Aus diesen Gründen betrachtet die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG bei der Analyse einzelner Investitionen nicht nur die finanziellen Kennzahlen, sondern untersucht auch die Leistung der Unternehmen im Hinblick auf ESG-Faktoren. Die Ergebnisse fließen dann in die Entscheidung über den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögenswerten ein und sind fester Bestandteil der Nachhaltigkeitsstrategie. Dieser strategischen Ausrichtung schließt sich die Agentur dadurch an, dass die Agentur für ihre Beratung ausschließlich Finanzprodukte der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG berücksichtigt und somit Nachhaltigkeitsrisiken bei ihrer Beratung miteinschließt. Dadurch ist gewährleistet, dass den Kunden der Agentur nur solche Finanzprodukte empfohlen werden, bei denen die dargestellte Strategie umgesetzt wird.

Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung
Sofern und soweit die Agentur zu Finanzprodukten berät, berücksichtigt die Agentur bei dieser Beratung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Unter Nachhaltigkeitsfaktoren versteht man: Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der zu den Finanzprodukten zur Verfügung gestellten Informationen. Die Agentur berät zu Finanzprodukten der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG. Diese wiederum berücksichtigt bei sämtlichen ihrer Finanzprodukte die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in gleicher Art und Weise (weitere Informationen siehe hier: https://www.zurich.de/de-de/ueber-uns/nachhaltigkeit/nachhaltigkeitsbezogene-offenlegung#nachteilig). Eine Einstufung und Auswahl nach o.g. Kriterium innerhalb dieser Produkte, ist daher nicht erforderlich.

Im Rahmen der Erläuterungen zu Nachhaltigkeitsmerkmalen und der Nachhaltigkeitspräferenzabfrage bei der Beratung zu Finanzprodukten werden die in Anhang I, Tabelle 1 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2022/1288 aufgeführten Indikatoren verwendet. Diese sind: Soziales und Beschäftigung, Treibhausgas-Emission, Wasser, Abfall und Biodiversität. Kunden können sämtliche oder einzelne dieser Indikatoren auswählen, um nachteilige Auswirkungen auf die oben genannten Nachhaltigkeitsfaktoren bei ihrer Investition zu berücksichtigen.

Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
Die Vergütung der Agentur steht im Einklang mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken. Dies gilt ebenso für die Vergütung der Mitarbeiter und/oder sonstige für die Agentur tätige Personen. Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken hat insbesondere keinen Einfluss darauf, ob die Agentur für die Vermittlung eines Finanzproduktes eine Vergütung erhält oder darauf, wie hoch diese Vergütung ausfällt. Gleiches gilt für die Vergütung der Mitarbeiter der Agentur und/oder sonstige für die Agentur tätige Personen. Dies stellt die Agentur unter anderem durch klare und verbindliche Vorgaben zum Umgang mit möglichen Interessenkonflikten sicher.